Musterfeststellungsklage – Kritik

Die in den §§ 606 ff. ZPO geregelte Musterfeststellungsklage steht von Anfang an in der Kritik:

Weil der Gesetzgeber diese Anregungen bedauerlicherweise nur vereinzelt aufgegriffen hat, zeichnet sich schon jetzt weiterer Novellierungsbedarf ab. Dazu haben unterdem 19.09.2018 die Abgeordneten Amira Mohamed Ali, Dr. André Hahn und Gökay Akbulut und weitere Abgeordnete sowie die Fraktion die Linke eine Kleine Anfrage im Bundestag unter dem Stichwort „Wirksamkeit der Musterfeststellungsklage“ an die Bundesregierung gerichtet (BT Drucksache 19/4392). Die meisten Antworten der Bundesregierung vom 10.10.2018 wichen den Fragen bedauerlicherweise aus (BT Drucksache 19/4891). In absehbarer Zeit dürften die ersten Erfahrungen mit diesem Gesetz zeigen, ob die berechtigten Fragen zutreffend beantwortet wurden.

Bei den Musterklagen bzw. Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage der §§ 606 ff. ZPO berichtet auch die Tages- und Wirtschaftspresse über viele Probleme , die möglicherweise einmal auch den Gesetzgeber beschäftigen werden. Dabei geht es vor allem um die folgenden Punkte:

  • Mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren Ansprüche wegen Dieselgate, Updategate und Valuegate vor allem gegenüber Audi, Porsche, Seat, Skoda und Volkswagen (VW). Die Tagung der Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und Bundesgerichtshofs haben vorgeschlagen, die Verjährung zu verlängern, um dann in aller Ruhe ein sachgerechtes Regelungsmodell zu entwerfen. die Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen hat beantragt, (BT Drucksache 19/2743), die Verjährung auf dreißig Jahre für die Fälle zu verlängern, in denen der tatsächliche Zustand der Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Bundesregierung (Große Koalition aus CDU/CSU und SPD) hat trotzdem in aller Eile das Gesetzgebungsverfahren durchgezogen. Nachdem der Bundesrat am 06.07.2018 zugestimmt hatte, hätte des Gesetz deutlich früher als zum 01.11.2018 in Kraft treten können. Damit tragen diese Parteien die politische Verantwortung dafür, dass zum Beispiel erst später eintretende Schäden wie zum Beispiel wegen Valuegate nicht gerichtlich geltend gemacht werden können.
  • Als nächstes stellt sich die Frage, welchen Sinn ein Verbandsklagerecht macht. In der Privatautonomie stellt die vollständige Übertragung der Rechtsausübung auf einen Dritten ein Fremdkörper dar. Angesichts der Vielgestaltigkeit des Rechtslebens ist es auch tatsächlich nicht möglich, alle für eine Musterfeststellungsklage geeigneten Rechtsstreite faktisch auf einen Verein zu übertragen, nämlich Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.  Wahrscheinlich können auch alleine schon aus organisatorischen Gründen nicht alle sinnvollen Verfahren auch geführt werden.
  • Anders als nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gibt es für die nach § 606 Abs. 1 ZPO für eine Musterfeststellungsklage (MFK) klageberichtigten „qualifizierten Einrichtungenkein Register. Damit liegen das Risiko bei den Anspruchsinhabern, ob das Oberlandesgericht den beauftragten Verband anerkennt oder nicht. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – Aktenzeichen 4 MK 2/18 – die Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage der „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ gegen die Volkswagen Bank GmbH abgelehnt. Das reduziert die Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs sowie des Rechtsstaatsprinzips.
  • Die Finanzierung der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung gehört nicht zu den klassischen Staatsaufgaben einer öfffentlichen Daseinsvorge. Daher gibt es keinen Grund, dass die Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen einer Musterfeststellungsklage aus dem Bundeshaushalt getragen werden (Handelsblatt 11.06.2018). Dazu hat Herr Dr.  Johannes Fechner (Obmann der SPD im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundetag) auf einer Veranstaltung am 07.12.2018 in Limburg noch einmal bekräftigt hat (Frankfurter Neue Presse vom 08.12.2018).  Zudem gibt es für Zahlungen dieser Art weder eine gesetzliche Grundlage, noch weitere Regelungen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehlt auch ein umfassender Kostenerstattungsanspruch im Falle einer Klagestattgabe.
  • Daher führt das Verbandsklagerecht zu einer Rechtsverweigerung bzw. einem Stillstand der Rechtspflege, wenn die Verbände keine weiteren Musterfeststellungsklagen mehr planen. So liesen sich jedenfalls der ADAC und der Bundesverband Verbraucherzentralen am 02.11.2018 vom Mitteldeutschen Rundfunk (mdr) zitieren.
  • Schon jetzt zeichnet sich ab, dass diese Verfahren viele Jahre in Anspruch nehmen werden.  Die Anspruchsinhaber erhalten dann – bei fehlerfreier Verfahrensführung durch den klagenden Verbraucherschutzverein – ein Feststellungsurteil zu einzelnen Sach- und Rechtsfragen. Die Durchsetzung der Zahlungsforderung muss dann jeder Anspruchsinhaber alleine veranlassen. Die Dauer der Verfahren führt zu der Frage der Zweckmäßigkeit, sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen.
  • Ein effektiver kollektiver Rechtsschutz beginnt im materiellen Recht mit einem Abbau von asymetrischen Prozesslagen und strukturellen Ungleichgewichten abzubauen. Das betrifft nicht nur z.B. die Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten, die Verlängerung der Verjährung, Reduzierung des Kostenanspruchs der Anwälte der Beklagten  und Überarbeitung von Anspruchsgrundlagen. Die Anspruchsinhaber müssen auch Zugriff auf Beweismittel aus der Sphäre des Verursachers erhalten. Dazu muss über Regelungen wie die § 142 ZPO, §§ 142, 147 AktG hinausgehen. Ein funktionierendes Regelungskonzept liegt der Discovery nach dem US-Recht (Überblick zum US-Prozessrecht) zugrunde.
  • Die in den §§ 606 ff. ZPO geregelte Musterfeststellungsklage regelt nicht die Durchsetzung kleiner Streuschäden wie zum Beispiel Entschädigungen nach Flugverspätungen. Daher forderte Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB,  Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Recht und Verbraucherschutz im Interview mit dem Handelsblatt am 27.08.2018, dass das nun jetzt nicht länger auf die lange Bank geschoben werden dürfe. Auch das Abtretungsverbot von Ersatzansprüchen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht hingenommen werden. Der Obmann der SPD im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz äußerte sich ebenso. Wie dem Handelsblatt am 3.10.2018 zu entnehmen war, sieht die Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley (SPD) hier „keinen unmittelbaren Handlungsbedarf“. Dem haben Elisbeth Winkelmeier-Becker und Sebastian Steineke aus der CDU/CSU Bundestagsfraktion schon am 04.10.2018 in einer Pressemitteilung umgehend widersprochen.
  • Bei Verfahren wegen Ansprüchen aus Dieselgate, Updategate oder Valuegate besteht bei einem Update die Gefahr, Beweismittel zu vernichten (Stimmberg Zeitung vom 11.06.2018). Daher sollten Kfz-Halter vor einem Update die rechtlichen Risiken klären lassen.
  • Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert bezeichnenderweise erst nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens staatliche Mittel, um die neuen Herausforderungen zu stemmen, so Klaus Müller in einem Interview mit dem Handelsblatt am 11.06.2018. Die mit der Musterfeststellungsklage auf der Grundlage der §§ 606 ff. ZPO verbundenen wirtschaftlichen Belastungen für die Finanzierung der Musterfeststellungsklage schweigt der Gesetzentwurf. Hier stellt sich die Frage, wie andere klageberechtigte „qualifzierte Einrichtungen“ die für eine sachgerechte Verfahrensführung erforderlichen Mittel von der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erhalten können (Gleichbehandlungsgrundsatz!). Bezeichnenderweise fehlt sogar eine Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erstattung der eigenen Anwaltskosten.
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