Anstehende KapMuG-Verfahren
In diesen Musterverfahren können wir innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ihre Ansprüche nach § 10 Abs. 2 KapMuG anmelden. Die Anmeldefrist beginnt mit der Bekanntmachung des Oberlandesgerichts zur Eröffnung des Musterverfahrens im Klageregister, § 10 Abs. 1 KapMuG . Die Anmeldung führt zu einer Hemmung der Verjährung, die drei Monate nach Rechtskraft des Musterentscheids endet, § 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 BGB. Dann können Sie unter Auswertung des Musterentscheids entscheiden, ob wir für Sie eine eigene Klage erheben sollen.(Quelle: www.bundesanzeiger.de / gerichtlicher Teil / Klageregister – ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit auch bei der Fristberechnung)
Emittent | WKN / ISIN | Datum Vorlagebeschluss | OLG / Aktenzeichen | Ende Anmeldefrist |
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