Hier geht es um die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) wegen Aktien, die im elektronischen Bundeanzeiger bekannt gemacht wurden. Dabei bietet es sich an, sich zusätzlich über eine weitere bzw. alternative Klage aus Beraterhaftung zum Beispiel gegenüber dem Verkäufer bzw. Vermittler Gedanken zu machen.
Die folgenden Dienstleistungen bieten wir Ihnen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen an, die für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist:
- Zunächst kommt eine Leistungsklage in Betacht.
- Für jeden Einzelfall kann dann entschieden werden, ob man sich mit einer eigenen Leistungsklage einem KapMuG-Verfahren anschließt oder nicht. Dabei ist auch die Dauer eines solchen Verfahrens zu reflektieren. Wir stellen dann für Sie einen Musterantrag. Sie fallen dann unter den Musterentscheid, § 16 KapMuG bzw. nehmen an einem etwaigen Vergleich nach § 17 KapMuG teil. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers.
- Innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Oberlandesgerichts zur Eröffnung des Musterverfahrens im Klageregister kann eine Anmeldung der Ansprüche erfolgen. Damit tritt eine Hemmung der Verjährung ein. Nach Rechtskraft des Musterentscheids im elektronischen Bundesanzeiger können Sie fallen dann unter den Musterentscheid und können dann innerhalb von drei Monaten eine eigene Klage erheben, § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB.
- Aus den laufenden Musterverfahren informieren wir unsere Mandanten über alle wesentlichen Verfahrensschritte.
- Nach Abschluss eines Musterverfahrens bieten wir Ihnen innerhalb von drei Monaten (siehe § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB) eine Einzelklage auf der Grundlage des Musterentscheids an.