Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag hat am 14.06.2018 die Einführung einer Musterfeststellungsklage als §§ 606 ff. ZPO beschlossen.

Die erste Lesung fand am 08.06.2018 (Plenarprotokoll) statt, die Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 11.06.2018. Dabei haben fast alle Sachverständigen in der Anhörung und in ihren Stellungnahmen zum Teil ganz erhebliche Kritik an der Musterfeststellungsklage geäußert, der allerdings nur vereinzelt entsprochen wurde. Das gilt auch für die Kritik, die auf der 70. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2018 bis zum 30.05.2018 in Stuttgart geäußert wurde. Daher könnten schon bald erste Praxiserfahrungen zu einer Novellierung führen.

  • Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drucksache 19/2507) wurde auf der Grundlage der Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drucksache 19/2741) beschlossen.
  • Gleichzeitig wurden die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BT Drucksache 19/2439 und BT Drucksache 19/2701) „zur Einführung enier zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ für erledigt erklärt.
  • Der Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen „zur Einführung von Gruppenverfahren“ (BT Drucksache 19/243) fand keine Mehrheit. Dieser Gesetzentwurf entspricht im Kern den Gesetzentwürfen vom 05.06.2013 aus der 17. Legislaturperionde (BT Drucksache 17/13756) und vom 21.05.2014 aus der 18. Legislaturperiode (BT Drucksache 18/1464).

Der Bundestag hat auch den Entschließungsantrag von Bündnis90/Die Grünen (BT Drucksache 19/2743) zurückgewiesen, eine sachgerechte Verjährungsregelung für die Fälle zu treffen, in denen der tatsächliche Zustand einer Kaufsache von ihrem gesetzlich vorgegebenen oder dokumentierten Zustand abweicht.

Der Bundestag hat auch einen Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke (BT-Drucksache 19/2742) abgelehnt. Darin ging es um eine Entlastung der Gerichte, einen niedrigschwelligen Zugang für Verbraucher zum Musterverfahren zur Vermeidung eines verjährungsbedingten Verlusts ihrer Ansprüche und die Einbeziehung von Leistungsansprüchen in einer zweiten Stufe, um eine anschließende Leistungsklage zu vermeiden. Außerdem sollte die Erhebung der Musterfeststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährung aller von dem gleichen Lebenssachverhalte betroffenen Ansprüche führen.

Am 06.07.2018 hat der Bundesrat (Informationen zum TagesordnungspunktDownload der Anlagen) darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit treten die §§ 606 ff. ZPO mit den Regelungen zur Musterfeststellungsklage am 01.11. 2018 in Kraft. Das ist aber zu spät, um das gesetzliche Fristengefüge bis zum 31.12.2018 einmal durchlaufen zu können. Damit fand das Gesetzgebungsverfahren zwar unter Zeitdruck statt, um den Dieselgate Anspruchsinhabern zu helfen. Dieses Ziel wäre aber nur bei einem früheren Inkrafttreten zum 01.08.2018 oder 01.09.2018 vollständig erreicht worden.

Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. haben wir einige Kritikpunkte an der Musterfeststellungsklage zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können.

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