Empfehlungen vom 11.06.2013
Am 11. Juni 2013 hat die EU-Kommission „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedsstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ als Empfehlung (2013/396/EU) ausgesprochen. Dort heißt es zum Zweck und Gegenstand dieser Verfahrensart:
I. ZWECK UND GEGENSTAND
1. Zweck dieser Empfehlung ist es, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, rechtswidrige Verhaltensweisen zu unterbinden und bei einem Massenschadensereignis, das auf eine Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zurückzuführen ist, den Geschädigten Schadensersatz zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch dafür zu sorgen, dass angemessene Verfahrensgarantien vorhanden sind, um eine missbräuchliche Rechtsverfolgung zu verhindern.
2. Alle Mitgliedstaaten sollten über innerstaatliche kollektive Rechtsschutzverfahren für Unterlassungs- und für Schadensersatzklagen verfügen, die auf den in dieser Empfehlung aufgeführten Grundsätzen beruhen. Diese Grundsätze sollten unionsweit einheitlich gelten, gleichzeitig aber den unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.“
In den zu dieser Erwägung stehenden Gründen heißt es in Ziffer 6:
„(6) Es gehört zu den Kernaufgaben der öffentlichen Rechtsverfolgung, die Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zu verhüten und zu ahnden. Ergänzt wird die öffentliche Rechtsverfolgung durch die Möglichkeit der privaten Verfolgung von Ansprüchen aufgrund solcher Rechtsverletzungen. Wird in dieser Empfehlung auf die Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten Bezug genommen, so fallen darunter alle Sachverhalte, bei denen natürliche und juristische Personen durch eine Verletzung von auf Unionsebene begründeten Rechten geschädigt wurden oder geschädigt zu werden drohen.“
Die Kommission schlägt den Mitgliedsstaaten vor, spätestens bis zum 26. Juli 2015 in ihre innerstaatlichen Systeme einen kollektiven Rechtsschutz zu integrieren. Außerdem sollten sie die außergerichtlichen und gerichtlichen kollektiven Rechtsschutzverfahren jährlich erheben und der Kommission übermitteln. Spätestens zum 26. Juli 2017 wollte die Kommission die Umsetzung der Empfehlungen auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen bewerten.
Die EU-Kommission hat dann im Zeitraum vom 22. Mai 2017 bis zum 15. August 2017 ein Evaluierungsverfahren durchgeführt.