Gesetzgebung

Die Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Jahr 1877 geht von Prozesslagen auf gleicher Augenhöhe aus. Bei asymmetrischen Prozesslagen sowie in strukturellen Informationsgefällen besteht aber keine gleiche Augenhöhe, es gibt auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder verlangte Waffengleichheit. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen wie zum Rechtsstaatsprinzip, dem Justizgewährleistungsanspruch sowie dem (Aktien-)eigentum verlangen vom Gesetzgeber, hier nachzubessern. Der Gesetzgeber steht damit auch weiterhin vor der Aufgabe, diese Prozesslagen zu nivellieren. Dazu gehört neben einem effektiven kollektiven Rechtsschutz auch eine Modifizerung der Darlegungs- und Beweislasten zum Beispiel durch Schätzungsregeln. Er muss aber schon im materiellen Recht beginnen und einige Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel die Ad-hoc-Haftung von Organen praktikabel ausgestalten und Verjährungsfristen verlängern. Waffengleichheit bedeutet aber in jedem Fall, dass der Anspruchsinhaber Zugang zu Beweismitteln aus der Sphäre des Verursachers erhält. Dazu bietet sich – wie im US-Recht – eine Discovery an, die über § 142 ZPO, §§ 142, 147 AktG hinausgeht.

Umfragen zeigen, warum der kollektive Rechtsschutz nun in vielen Ländern – wie auch in Österreich und der Schweiz – auch weiterhin auf der gesetzgeberischen Agenda steht. Der Deutsche Bundestag zunächst einmal vor dem folgenden weiteren Handlungsbedarf:

Im Verlag de Gruyter ist „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ entschieden. Diese Seite begleitet die weitere Rechtsentwicklung nach dem Redaktionsschluss Mitte April 2018 in Grundzügen und bietet Links zu wesentlichen Materialien an.

 

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