Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vereinfacht die Rechtsverfolgung durch Anspruchsinhaber:
- Das Landgericht verweist das Verfahren mit einem Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht (OLG) bzw. Kammergericht (KG) und gegebenenfalls Bundesgerichtshof (BGH). Dort werden dann einzelne Rechtsfragen verbindlich für die anderen Klagen entschieden. Nachteil: das dauert sehr lange. Daher muss für jeden Einzelfall entschieden werden, ob eine Teilnahme an einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) Sinn macht.
- Innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung im Klageregister kann jeder Anspruchsinhaber einen Musterverfahrensantrag stellen. Er nimmt dann am Musterverfahren teil. Sie fallen dann unter den Musterentscheid bzw. nehmen an einem etwaigen Vergleich teil, §§ 16, 17 KapMuG.
- Mit der Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister (§ 10 Abs. 2 KapMuG) innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses können andere Anspruchsinhaber die Verjährung ihrer Forderungen unterbrechen.
- Innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft können sie dann über die Art und Weise einer eigenständigen Rechtverfolgung entscheiden, § 204 Abs. 1 Ziff. 6a BGB.
Wir werten für Sie in regelmäßigen Zeitabständen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Richtigkeit – auf unseren folgenden Seiten die gesetzlichen Bekanntmachungen aus:
- KapMuG – Verfahren wegen Aktien
- KapMuG – Verfahren wegen Fondanteilen
- Musterfestellungsklage (MFK)
- Spruchverfahren (Verweis zu unserem Partner Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. – VzfK)
Das sind einige der wesentlichen gesetzlichen Seiten für Bekanntmachungen:
- Bundesanzeiger
- www.kapitalanlegermusterverfahren.de und www.kapmug-info.de
- Musterfeststellungsklagenregister