Nach § 28 KapMuG tritt das Gesetz am 1. November 2020 außer Kraft. Bislang zeichnet sich noch nicht ab, wann der Gesetzgeber tätig wird.
In der anwaltlichen Praxis kommt die Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur selten vor. Sie hat sich auch in den KapMuG-Verfahren nicht bewährt, weil das lange dauert. Ein gutes Beispiel sind die „Telekom-Klagen“ nach dem dritten Börsengang im Jahr 2000. Auch im Jahr 2018 zeichnet sich noch nicht ab, wann die 17.000 Einzelklagen entschieden werden. Ähnliches gilt für die zigtausend Klagen wegen Dieselgate. Ohne Justizentlastung gibt es aber keine Urteile für die Anspruchsinhaber. Daher spricht alles dafür, die Musterfahren durch Gruppenzahlungsklagen zu ersetzen. Dann lassen sich gleich gelagerte Fälle aufgrund einer typisierenden Betrachtung miteinander verbinden und einheitlich entscheiden.
Die weitere Entwicklung werden wir hier begleiten.